Strom Netz
Die Stadtwerke Bad Rodach beliefern Sie sicher und zuverlässig mit Strom, egal ob als Haushalts- oder Gewerbekunde.
Netznutzungsentgelte
- Preisblatt Netznutzungsentgelte ab 01.01.2025 (PDF)
- Preisblatt Netznutzungsentgelte ab 01.01.2024 (PDF)
- Preisblatt Netznutzungsentgelte ab 01.01.2023 (PDF)
- Preisblatt Netznutzungsentgelte ab 01.01.2022 (PDF)
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte
Mehr-/Mindermengenabrechnung
- aktuelle Preise und Daten für die Mehr-/Mindermengenabrechnung: BDEW www.bdew.de
Hochzeitlastfenster
- Hochlastzeitfenster 2025 (PDF)
- Hochlastzeitfenster 2024 (PDF)
- Hochlastzeitfenster 2023 (PDF)
- Hochlastzeitfenster 2022 (PDF)
- Hochlastzeitfenster 2021 (PDF)
- Hochlastzeitfenster 2020 (PDF)
- Hochlastzeitfenster 2019 (PDF)
- Hochlastzeitfenster 2018 (PDF)
- Hochlastzeitfenster 2017 (PDF)
- Hochlastzeitfenster 2016 (PDF)
Formulare
Verträge und Vereinbarungen
Lieferantenrahmenvertrag
Messstellen- und Messstellenrahmenverträge
EDI-Vereinbarung
Vereinbarung nach Tenor 5 GPKE
Gesetze und Verordnungen
Technische Anschlussbedingungen im Elektrizitätsversorgungsnetz (TAB)
Im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Bad Rodach als Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelten die Technische Anschlussbedingungen (TAB 2019) für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (Stand März 2019) des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. ab dem 01.05.2019.
Der vollständige Wortlaut der Technischen Anschlussbedingungen liegt in unseren Geschäftsräumen aus. Zudem stehen sie Ihnen im Internet unter www.bad-rodach.de als PDF-Dokument zur Verfügung.
Strom Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Am 08.11.2006 traten die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV; BGBl I 2006, S.2391 ff.) und die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV; BGBl. I 2006, S.2477 ff.) in Kraft. Gleichzeitig trat die bisher gültige Verordnung AVBEltV außer Kraft. Die StromGVV und die NAV sowie die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Bad Rodach zu diesen Verordnungen sind auch nachstehend aufrufbar.
Wir geben bekannt, dass im Strombereich die StromGVV grundsätzlich Bestandteil aller aktuell mit den Stadtwerken Bad Rodach begründeten Stromverträgen wird. Die gesetzlich erforderliche Anpassung erfolgt gemäß §§ 23 Abs. 1 StromGVV i. V. m. § 115 Abs. 2, Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), mit Wirkung vom auf den dieser Bekanntmachung folgenden Tag.
Darüber hinaus geben wir bekannt, dass im Strombereich die NAV grundsätzlich Bestandteil der aktuell mit den Stadtwerken Bad Rodach begründeten Netzanschluss- und Netznutzungsverhältnissen wird. Die gesetzlich erforderliche Anpassung erfolgt gemäß §§ 29 Abs. 1, Satz 3 NAV i. V. m. § 115 Abs.1, Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), mit Wirkung auf den dieser Bekanntmachung folgenden Tag.
Unsere Anpassung bzw. die Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung ab 1. Mai 2007 in Kraft.
- Strom NAV Stand Juli 2022 (PDF)
- Ergänzende Bedingungen NAV (PDF)
- Strom NZV Stand Dezember 2023 (PDF)
- StromGVV Stand Juni 2024 (PDF)
- Technische Mindesanforderungen Strom (PDF)
- VBEW-Messkonzepte (PDF)
Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ)
Veröffentlichungen
Engpassmanagement
§ 15 StromNZV Engpassmanagement:
Derzeit bestehen keine Engpässe im Netz der Stadtwerke Bad Rodach.
Konzessionsabgaben
Die Höhe der Konzessionsabgaben richtet sich nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 in der Änderungsfassung vom 01.11.2006.
Strom:
Lieferung an Tarifkunden in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner 1,32 Ct/kWh,
bis 100.000 Einwohner 1,59 Ct/kWh,
im Schwachlasttarif 0,61 Ct/kWh.
Lieferung an Sondervertragskunden 0,11 Ct/kWh
Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz
bis 30.000 kWh/a gelten gem. §2 Abs. 7 KAV als Tariflieferungen, wenn nicht 30 kW in zwei Abrechnungsmonaten überschritten werden.
Unter bestimmten Bedingungen (§2 Abs. 4 und 5 KAV) fallen keine Konzessionsabgaben an. Der Nachweis, dass die Bedingungen erfüllt werden, ist vom Netznutzer zu erbringen.
Feststellung des Grundversorgers
Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind gem. § 36 Absatz 2 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre zum Stichtag 1. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Im Netzgebiet der Stadtwerke Bad Rodach wurde nach § 36 Abs. 2 EnWG folgende Versorgungsunternehmen als Grundversorger festgestellt.
Zeitraum und Grundversorger:
01.01.2007 – 31.12.2009 Stadtwerke Bad Rodach (Lieferant)
01.01.2010 – 31.12.2012 Stadtwerke Bad Rodach (Lieferant)
01.01.2013 – 31.12.2015 Stadtwerke Bad Rodach (Lieferant)
01.01.2016 – 31.12.2018 Stadtwerke Bad Rodach (Lieferant)
01.01.2019 – 31.12.2021 Stadtwerke Bad Rodach (Lieferant)
01.01.2022 – 31.12.2024 Stadtwerke Bad Rodach (Lieferant)
01.01.2025 – 31.12.2027 Stadtwerke Bad Rodach (Lieferant)